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§ 8 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 8 Besondere Vorgaben für variable Vergütungen



(1) 1Die Höhe der variablen Vergütung bestimmt sich nach der Leistung und wird auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Erfolgsbeiträge des Risikoträgers, der Erfolgsbeiträge des betroffenen Geschäftsbereichs und des Gesamterfolgs des Wertpapierinstituts ermittelt. 2Die Leistungsbewertung trägt dem Geschäftszyklus sowie den Geschäftsrisiken des Wertpapierinstituts Rechnung und umfasst einen zeitlichen Horizont von mehr als einem Jahr. 3Dabei werden vor Festsetzung und Gewährung der variablen Vergütung die in Satz 1 genannten Erfolgsbeiträge auf Basis eines mindestens einjährigen Bemessungszeitraums ermittelt. 4Die anschließende Festsetzung der variablen Vergütungen des Wertpapierinstituts erfolgt unter Beachtung der Vorgaben nach § 11. 5Außer in den Fällen des § 10 muss zudem eine nachträgliche Bewertung der Leistung unter Beachtung der Vorgaben nach den Absätzen 4 und 6 sowie die anteilige Auszahlung in einem Instrument im Einklang mit Absatz 3 erfolgen.

(2) 1Bei der Bewertung der individuellen Leistung der Risikoträger werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Vergütungsparameter berücksichtigt. 2Bei Risikoträgern von Kontrolleinheiten können abweichend von Satz 1 ausschließlich nicht-finanzielle Vergütungsparameter herangezogen werden, sofern sich diese aus quantitativen und qualitativen Parametern zusammensetzen. 3Insbesondere pflichtwidriges Verhalten mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat zu einer deutlichen Verringerung der variablen Vergütung zu führen.

(3) 1Mindestens 50 Prozent der variablen Vergütung müssen aus mindestens einem der folgenden Instrumente bestehen:

1.
je nach Rechtsform des Wertpapierinstituts aus dessen Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen, die den Wert des Unternehmens nachhaltig widerspiegeln,

2.
je nach Rechtsform des Wertpapierinstituts aus aktienbasierten oder gleichwertigen unbaren Zahlungsinstrumenten, die den Wert des Unternehmens nachhaltig widerspiegeln,

3.
aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder herabgesetzt werden können und die jeweils die Bonität des Wertpapierinstituts unter der Annahme der Unternehmensfortführung widerspiegeln und den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2155 der Kommission vom 13. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Klassen von Instrumenten, die die Bonität einer Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln, sowie zur Bestimmung möglicher alternativer Regelungen, die für eine Verwendung zu Zwecken der variablen Vergütung geeignet sind (ABl. L 436 vom 7.12.2021, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

4.
aus unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln, oder

5.
mit Zustimmung der Bundesanstalt aus alternativen unbaren Zahlungsinstrumenten, sofern das Wertpapierinstitut keine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Instrumente begibt.

2Die Instrumente nach Satz 1 sind mit einer angemessenen Sperrfrist von in der Regel mindestens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf frühestens über den jeweiligen Anteil der variablen Vergütung verfügt werden darf. 3Dabei sind die langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts, seiner Gläubiger und Kunden zu berücksichtigen. 4Sofern zu den nach Satz 1 verwendeten Instrumenten kein Börsenkurs oder anderweitiger Marktwert vorhanden ist, ist eine Wertermittlung der verwendeten Instrumente zum Zeitpunkt der Festsetzung der variablen Vergütung, zum Zeitpunkt der jeweiligen Anwartschaft einer nach Absatz 4 zurückbehaltenen variablen Vergütung sowie zum Ende der Sperrfrist nach Satz 2 vorzunehmen.

(4) 1Mindestens 40 Prozent der variablen Vergütung sind zurückzubehalten und nicht schneller als zeitanteilig über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, abhängig vom Geschäftszyklus des Wertpapierinstituts, der Art seiner Geschäfte und der Tätigkeit der Risikoträger zu leisten. 2Im Fall einer besonders hohen variablen Vergütung muss der zurückzubehaltende Anteil der variablen Vergütung mindestens 60 Prozent betragen. 3Ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf den zurückbehaltenen Vergütungsanteil nach Satz 1 oder Satz 2 oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 darf erst nach Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums auf Basis einer nachträglichen Bewertung der ursprünglich ermittelten Leistung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach den Absätzen 1, 2 und 6 entstehen. 4Während des Zurückbehaltungszeitraums darf lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der Vergütung selbst.

(5) 1Jedes Wertpapierinstitut hat in seinem Vergütungssystem einen Schwellenwert für die besonders hohe variable Vergütung nach Absatz 4 Satz 2 festzulegen. 2Dieser Schwellenwert darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

(6) 1Es ist eine Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung durch Malus- und Rückforderungsregelungen sicherzustellen, die sich nach von dem Wertpapierinstitut festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vergütungsparameter bestimmen. 2Hierbei ist das Finanzergebnis des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen. 3Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis soll die variable Vergütung angemessen reduziert werden. 4Eine vollständige Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der betroffene Risikoträger

1.
verantwortlich ist für bei dem Wertpapierinstitut eingetretene erhebliche Verluste,

2.
an Aktivitäten teilgenommen hat, die zu erheblichen Verlusten für das Wertpapierinstitut geführt haben, oder

3.
für seine Tätigkeit nicht mehr als sachkundig und zuverlässig angesehen werden kann.

5Die Rückzahlung bereits ausbezahlter variabler Vergütung ist für einen Zeitraum vorzusehen, der mit der Festsetzung der variablen Vergütung beginnt und ein Jahr nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums für den zuletzt erdienten Vergütungsbestandteil der betreffenden variablen Vergütung endet.



 

Zitierungen von § 8 WpIVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WpIVergV Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
... insbesondere den Vorgaben des § 5 und vorbehaltlich des § 10 auch den Vorgaben des § 8 Absatz 3 und 4 und des § 11 genügen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des ...
§ 7 WpIVergV Allgemeine Vorgaben für variable Vergütungen
... erfolgte. In Fällen nach Satz 2 kann von der Anwendung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 abgesehen werden. (5) Bestandteile der variablen Vergütung, die einen Ausgleich ... darstellen, müssen abweichend von Absatz 4 Satz 3 unter Einbeziehung der Vorgaben nach § 8 Absatz 3 bis 5 im Einklang mit den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts ...
§ 9 WpIVergV Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
... von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden. Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, ... zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten ...
§ 10 WpIVergV Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
...  § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § ... 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen. (2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die ...
§ 19 WpIVergV Übergangsvorschrift
... 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8 , 9, 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 ...