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§ 8 - Zahntechnikerausbildungsverordnung (ZahntechAusbV)
V. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 589 (Nr. 12)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 7110-6-137 Handwerk im Allgemeinen
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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