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Artikel 8 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
Artikel 8 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 WpÜG § 1, § 2, § 9, § 10, § 11, § 14, § 20, § 21, § 23, § 25, § 26, § 27, § 33c, § 35, § 36, § 37, § 40, § 45, § 60
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und der Bundesanstalt die Veröffentlichung zu übermitteln." - 2.
- Dem § 2 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Arbeitstage sind alle Kalendertage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen."
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie eines damit zusammenhängenden" durch die Wörter „oder eines" ersetzt und wird nach dem Wort „benötigen" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen" eingefügt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.
- cc)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen nicht, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen."
- 5.
- § 11 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Angebotsunterlage ist unverzüglich nach den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 1 zu veröffentlichen, wenn
- 1.
- die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder
- 2.
- seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Arbeitstage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage darf diese nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 um bis zu fünf Arbeitstage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 verlängert sich, auch nach einer Verlängerung nach Satz 2, um fünf Kalendertage, nachdem die Bundesanstalt eine Untersagung nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als elektronisches Dokument zum Abruf über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt bereitgestellt, öffentlich bekannt gemacht oder zur Post aufgegeben hat."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt und werden die Wörter „unverzüglich mitzuteilen" durch die Wörter „unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Angebotsunterlage mitzuteilen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung des Bieters besteht auch im Fall einer Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 3."
- 7.
- In § 20 Absatz 1 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Bieter hat die Änderung des Angebots unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 4 unverzüglich nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Änderung des Angebots mitzuteilen. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend."
- 9.
- § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Absatz 3 Satz 2 und § 31 Absatz 6 gelten entsprechend." - 10.
- In § 25 wird das Wort „Werktag" durch das Wort „Arbeitstag" ersetzt.
- 11.
- In § 26 Absatz 5 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- 12.
- § 27 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich unter Übermittlung der veröffentlichten Stellungnahme mitzuteilen." - 13.
- Dem § 33c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." - 14.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalendertagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- 15.
- In § 36 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- 16.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.
- 17.
- Nach § 40 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die Auskünfte, Unterlagen und Kopien nach den Sätzen 1 und 2 in einer von ihr bestimmten Form übermittelt werden." - 18.
- § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Mitteilungen an die Bundesanstalt
Anträge sowie nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Mitteilungen, Erklärungen, Unterrichtungen oder Übermittlungen an die Bundesanstalt haben ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu erfolgen." - 19.
- In § 60 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „auch in Verbindung mit" die Wörter „§ 14 Absatz 3 Satz 3," eingefügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 33c Absatz 3 Satz 5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8 ZuFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 8 , 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am ...
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