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§ 8 - Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.06.2019; FNA: 9232-17 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 8 Personenbeförderung und Anhängerbetrieb
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Personenbeförderung sowie der Anhängerbetrieb sind für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gestattet.
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Zitierungen von § 8 eKFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 eKFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
eKFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 eKFV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5. entgegen § 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_eKFV.htm