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§ 8a - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
- 1.
- den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 20223 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
- 2.
- auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
- 3.
- eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
- 4.
- mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
- 5.
- verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.
(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
(3) 1Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. 2Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.
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- 3
- Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 m.W.v. 18. November 2023
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Frühere Fassungen von § 8a EDL-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.11.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578 |
aktuell | vor 22.04.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a EDL-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EDL-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8d EDL-G Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023)
... an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis ...
§ 9 EDL-G Bundesstelle für Energieeffizienz (vom 18.11.2023)
... nach § 7; 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8a Absatz 3 ; 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht." 5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ... c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2" durch die Angabe „ § 8a Absatz 3" ersetzt. d) In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des ...
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Artikel 2 EnEfGEG Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Oktober 20123" durch die Angabe „November ... an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c." 4. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... Energieauditorenliste erfolgt." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; ... 1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach Maßgabe des a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § ... Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 ... mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe des a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § ... Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 ... 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht. (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Absatz 1 freigestellt, wenn sie ... (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, eingerichtet haben. § 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits (1) Das ...
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