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§ 8a - Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 611-5 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 8a (weggefallen)
§ 8a wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von § 8a GewStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a GewStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10a GewStG Gewerbeverlust (vom 29.12.2020)
... für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ...
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