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§ 8a - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Datum des Ablaufs der Gültigkeit des in Kopie vorgelegten Dokuments, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden.
(3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 19. November 2015 BGBl. I S. 2105 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 8a TfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 19.11.2015 BGBl. I S. 2105 |
aktuell vorher | 29.11.2013 | Artikel 2 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 |
aktuell | vor 29.11.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a TfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 2 8. ERErluÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... I S. 705, 1010) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener ... 1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung ...
Neunte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
Artikel 1 9. ERÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist" ersetzt. 4. In § 8a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Geburtsdatum und Geburtsort" durch die ...
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