§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen
(1)
1Anordnungen nach
§ 8a Absatz 1 und 2 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
2Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
3Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
4Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
5Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung.
(2)
1Über Anordnungen nach
§ 8a Absatz 1 und 2 unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat monatlich die
G 10-Kommission (
§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug.
2Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der
G 10-Kommission anordnen.
3Die
G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften.
4§ 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach
§ 8a Absatz 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt.
5Entscheidungen über Auskünfte, welche die
G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich aufzuheben.
6Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
7Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 1 und 2 erhobenen Daten ist
§ 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(3)
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach
§ 8a Absatz 1 und 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
2Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des
§ 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(4) 1Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. 2Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(5)
1Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach
§ 8a Absatz 1 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen.
2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(6) Die in
§ 8a Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und vollständig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(8)
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach
§ 8a Absatz 1 mit Ausnahme der Auskünfte nach
§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen.
2Dabei können insbesondere geregelt werden
- 1.
- die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
- 2.
- das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
- 3.
- die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
- 4.
- die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
- 5.
- der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen und
- 6.
- Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung.
3Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
4Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach
§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach
§ 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
5Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach
§ 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes.
(10)
1Die Befugnisse nach
§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der
G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist.
2Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch für die Befugnisse nach
§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.
3Landesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte für anwendbar erklären.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 17 BVerfSchG Zulässigkeit von Ersuchen (vom 28.12.2022) ... er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 8b Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Zitat in folgenden NormenBND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 BNDG Besondere Auskunftsverlangen (vom 01.01.2022) ... Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner ... des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, ...
§ 4 BNDG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024) ... für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des ...
MAD-Gesetz (MADG)
Artikel 3 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2977; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4a MADG Besondere Auskunftsverlangen (vom 09.07.2021) ... §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden ...
§ 4b MADG Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten (vom 14.05.2024) ... für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der ...
Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung (NDÜV)
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2117; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 29 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 2 NDÜV Begriffsbestimmungen (vom 26.06.2021) ... die an einen Verpflichteten gerichtet sind, 3. „Verpflichteter" jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ...
§ 4 NDÜV Abwicklung der Auskunft ... die Übermittlung der Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthalten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erforderlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU)
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1818
Artikel 2 InfoAustG Änderung des BND-Gesetzes ... (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist ... des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ...
Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413, 2024 I Nr. 187
Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 1 BestDaAAG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ... Nummer 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 2. § 8b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 sowie ... Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und ...
Artikel 3 BestDaAAG Änderung des MAD-Gesetzes ... Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 2 und ...
Artikel 4 BestDaAAG Änderung des BND-Gesetzes (vom 02.04.2021) ... Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
Artikel 1 BVerSchZusG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes ... a) Die Angabe „§ 8a Abs. 6" wird durch die Angabe „§ 8b Absatz 3" ersetzt. b) Die Wörter „des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 ... In Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „§ 8a Abs. 6" durch die Angabe „§ 8b Absatz 3" ersetzt. c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ...
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