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§ 8b - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
Sofern mindestens eine der in Artikel 26 der EU-Zuteilungsverordnung genannten Bedingungen für die Annahme erfüllt ist, dass der Betrieb der Anlage eingestellt worden ist, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich der zuständigen Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 V. v. 20. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 m.W.v. 25. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 8b EHV 2030
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.02.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8b EHV 2030
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8b EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EHV 2030 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Abschnitt 5a Einzelheiten zur ... erfolgen." 5. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am ... 1 der EU-Zuteilungsverordnung - erst bis zum nächsten 31. März mitteilen. § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage Sofern mindestens eine der in ... Behörde das Datum mitteilen, ab dem diese Bedingung vorlag." 6. Nach § 8b wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Einzelheiten zur ...
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