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§ 8c - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten



(1) Ab dem Berichtsjahr 2022 sind die Luftfahrzeugbetreiber - abweichend von Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung - verpflichtet, über ihre Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten Bericht zu erstatten.

(2) Die Berichterstattung muss im Einklang mit den Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 erfolgen.

(3) Für die Ermittlung der Emissionen aus den Flügen zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten und für die Berichterstattung dieser Emissionen gelten die §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8c EHV 2030

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.02.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
vom 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8c EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8c EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes) § 8c Berichterstattung Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten § 8d ... zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (zu § 18 des Gesetzes) § 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten (1) ...