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§ 8d - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 8d Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln
- 1.
- zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
- 2.
- zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
- 4.
- zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes G. v. 13. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 m.W.v. 18. November 2023
Frühere Fassungen von § 8d EDL-G
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.11.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes vom 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
aktuell vorher | 22.04.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578 |
aktuell | vor 22.04.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8d EDL-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8d EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EDL-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EDL-G Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung (vom 22.04.2015)
... 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... eine Freistellung nach § 8 Absatz 4 erfolgt durch geeignete Belege." 8. § 8d wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Artikel 2 EnEfGEG Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich." 3. § 8d wird wie folgt gefasst: „§ 8d Verordnungsermächtigung Das ... 12 Stunden jährlich." 3. § 8d wird wie folgt gefasst: „ § 8d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ...
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen, können sich in eine beim Bundesamt ... erfolgt." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; ... der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle. § 8d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ...
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