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Artikel 8e - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8e Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2025" durch die Angabe „31. März 2024" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; für die Auswahl dieser Leistungen gilt Satz 1 entsprechend."
- 2.
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind."
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Zitierungen von Artikel 8e PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8e PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8f PflStudStG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 132a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8e dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Hybrid-DRG-Verordnung
V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 380
Eingangsformel HyDRGV
... Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt und dessen Absatz 4 Satz 3 durch Artikel 8e Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) eingefügt worden ist, verordnet das ...
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