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Artikel 8f - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8f Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 132a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8e dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird vor dem Wort „Landesverbände" das Wort „die" gestrichen.
- 2.
- Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Bezahlung von Gehältern, die ihrer Höhe nach über die Höhe hinausgeht, die nach Satz 7 oder Satz 8 in Verbindung mit § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann, kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht." - 3.
- In dem neuen Satz 10 werden nach der Angabe „Satz 7" die Wörter „oder Satz 8" eingefügt.
- 4.
- Nach dem neuen Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder die von der Schiedsperson festgelegten einzelnen Bestimmungen des Vertrages gilt oder gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter." - 5.
- Nach dem neuen Satz 16 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt." - 6.
- Der neue Satz 19 wird aufgehoben.
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Zitierungen von Artikel 8f PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8f PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8g PflStudStG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8f dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ...
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