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Artikel 8i - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8i Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 170 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8h dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt."
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Zitierungen von Artikel 8i PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8i PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8j PflStudStG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8i dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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