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Artikel 8l - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8l Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier". - b)
- Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
„§ 124 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier".
- 2.
- In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Buches des Fünften Buches" durch die Wörter „des Fünften Buches" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 8l PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8l PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8m PflStudStG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 8 Absatz 7 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8l dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ...
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