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Artikel 8p - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8p Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8o dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „von" durch das Wort „bei" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern."
- 2.
- In Absatz 3c Satz 1 werden nach dem Wort „Nachweis" die Wörter „der Elterneigenschaft und" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 3d Satz 2 werden nach dem Wort „Nachweis" die Wörter „unbeschadet des Absatzes 3a" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 8p PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8p PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8q PflStudStG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 57 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8p dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 des ...
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