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Artikel 8s - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
Artikel 8s Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 113c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8r dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2023" durch die Wörter „erstmals bis zum 30. Juni 2024 und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31. Dezember 2025" ersetzt.
- 2.
- In Satz 3 werden die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31. Dezember 2024, aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres" durch die Wörter „erstmals bis zum 30. Juni 2025, aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. Mai 2025, und anschließend alle zwei Jahre, beginnend mit dem 31. Dezember 2026, aufgeschlüsselt nach Ländern für den Stichtag 1. November des Berichtsjahres" ersetzt.
- 3.
- In Satz 5 wird die Angabe „30. September 2023" durch die Angabe „31. März 2024" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 8s PflStudStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8s PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflStudStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8t PflStudStG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 154 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 8s dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 ...
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