§ 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.
(2)
1Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung.
2Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß
§ 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
(3)
1Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen.
2Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß
§ 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Frühere Fassungen von § 901 ZPO
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Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 319 AO Unpfändbarkeit von Forderungen (vom 01.12.2021) ... und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung ...
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände (vom 01.01.2022) ... §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022) ... Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozeßordnung, 2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 1 ZwVollStrÄndG Änderung der Zivilprozessordnung ... sind." 5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901 " durch die Angabe „§ 802g" ersetzt. 6. In § 788 Abs. 4 wird ... Abschnitt 4 aufgehoben. 21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901 , 904 bis 913" durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2" ...
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften ... wird aufgehoben. d) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO" durch die Angabe „§ 802g ZPO" ersetzt. (2) In Nummer 2008 der ... (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO" durch die Angabe „§ 802g ZPO" ersetzt. (3) Das ... 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis 882f" ... durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§§ 900 und 901 " durch die Angabe „§§ 802f und 802g" ersetzt. c) In Nummer ...
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung ... § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung § 902 Erhöhungsbeträge ... folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1. § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (1) Verlangt eine natürliche Person von ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 33 FGG (vom 01.05.2008) ... ihren Verbleib abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4, der § 900 Abs. 1 und die §§ 901 , 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (3) ... Ausland vollstreckt werden müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901 , 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ...
§ 83 FGG ... werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1 und der §§ 901 , 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende ...
Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch § 13 V. v. 26.07.2012 BGBl. I S. 1654
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