§ 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht
(1)
1Wird Guthaben wegen einer der in
§ 850d oder
§ 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach
§ 899 Absatz 1 und
§ 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag.
2In den Fällen des
§ 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.
(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von
§ 899 Absatz 1 und
§ 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
- 1.
- ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
- 2.
- hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
- 3.
- gilt § 905 Satz 2 entsprechend.
(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt
§ 899 Absatz 2 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 906 ZPO
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interne Verweise§ 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung (vom 01.12.2021) ... Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 319 AO Unpfändbarkeit von Forderungen (vom 01.12.2021) ... und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung ...
Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände (vom 01.01.2022) ... 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den ...
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022) ... Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozeßordnung, 2. sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung ... 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht ... nach Satz 1 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2. § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht ... die Wörter „§ 850k Absatz 4 und § 850l" durch die Wörter „ § 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 907" ersetzt. 13. Die Anlage wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 33 FGG (vom 01.05.2008) ... abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4, der § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910, 913 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. (3) Das ... werden müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis 906 , 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die besondere ...
§ 83 FGG ... Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1 und der §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende ...
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