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§ 90
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§ 90 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021
BGBl. I S. 4982
(
Nr. 81
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 23.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6
Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
7 weitere Fassungen
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wird in 59 Vorschriften zitiert
Teil 2 Befähigungen
Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
§ 89
←
→
§ 91
§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
§ 90 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der
Anlage 31
.
§ 89
←
→
§ 91
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Zitierungen von
§ 90 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 31 BinSchPersV (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
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