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§ 90 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 90 Referenzpunkte



(1) Die Referenzpunkte werden insbesondere aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt.

(2) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden.

(3) Bei Filmen, die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 mindestens 40 Referenzpunkte erreicht haben, werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(4) 1Näheres regelt eine Richtlinie gemäß § 11. 2Dabei ist auch der Festivalpraxis bei Kinder- und Kurzfilmen angemessen Rechnung zu tragen. 3Die Filmförderungsanstalt kann in der Richtlinie nach Satz 1 auch weitere vergleichbare Erfolgskriterien für die Zuerkennung von Referenzpunkten festlegen.

 
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Zitierungen von § 90 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 FFG Antragsfrist
... bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft. (2) Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch ...