§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn
- 1.
- die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist;
- 2.
- die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht;
- 3.
- eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist.
(2) 1Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. 2Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Anlage GvKostG (zu § 9) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2022) ... 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 ...
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG" ersetzt. b) In Nummer 706 wird im Auslagentatbestand das Wort ... der Zivilprozessordnung" die Wörter „sowie Beschlüsse nach den §§ 90 und 91 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
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