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§ 90 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 90 Auskunftsverlangen
§ 90 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes sowie der ihr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von Anbietern die Erteilung von Auskünften, insbesondere über die wirtschaftlichen Verhältnisse, und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. 2Dies gilt insbesondere für Auskünfte und Unterlagen, die erforderlich sind für
- 1.
- die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund der Verordnung (EU) 2018/644 ergeben,
- 2.
- genau angegebene statistische Zwecke,
- 3.
- die Überprüfung von Anbietern nach § 7,
- 4.
- die Gewährleistung und Evaluation des Universaldienstes nach den §§ 22 und 24,
- 5.
- die Bereitstellung der im Rahmen des digitalen Atlas nach § 11 zu veröffentlichenden Daten,
- 6.
- Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 36 und 37,
- 7.
- die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von Vorteilsabschöpfungen nach § 60,
- 8.
- die Beaufsichtigung der Qualität von Postdienstleistungen und die Durchführung von Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endkunden,
- 9.
- die Beobachtung und Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung sowie
- 10.
- die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Notfallvorsorge nach Kapitel 12.
(2) 1Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen nach Absatz 1 durch Verfügung an. 2In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens oder der Prüfung anzugeben. 3Ein Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke umfassen. 4Für die Erteilung der Auskunft ist eine angemessene Frist zu bestimmen. 5Die Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder Informationen erfolgt elektronisch und in einem weiterverarbeitungsfähigen Format, das die Bundesnetzagentur vorgibt.
Zitierungen von § 90 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 PostG Auskunftserteilung
... diese vertretenden Personen sind verpflichtet, 1. die verlangten Auskünfte nach § 90 Absatz 1 zu erteilen, 2. die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen ... nach § 90 Absatz 1 zu erteilen, 2. die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen und 3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das ... aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 90 Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein ...
§ 93 PostG Datennutzung
... weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen. (2) Die Bundesnetzagentur kann die ... den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten ...
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