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§ 90d - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90d Unterlagen
(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1349 m.W.v. 25. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 90d IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90d IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90d IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 90e IRG Bewilligungshindernisse (vom 25.07.2015)
... Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen ... oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1) a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, ... weniger als sechs Monate. (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf ...
§ 90g IRG Gerichtliches Verfahren (vom 25.07.2015)
... (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. ...
§ 90i IRG Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung (vom 25.07.2015)
... Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen § 90d Unterlagen § 90e Bewilligungshindernisse § 90f Vorläufige ... ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein. § 90d Unterlagen (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die ... Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen ... oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1) a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, ... weniger als sechs Monate. (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf ... (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist. ... Entscheidung. Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ...
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