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§ 90e - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 90e Bewilligungshindernisse
(1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
- a)
- ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, unvollständig oder entspricht offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung und
- b)
- der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
- 2.
- das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- 3.
- die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen oder
- 4.
- die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs Monate.
(2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1349 m.W.v. 25. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 90e IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 90e IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90e IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 90f IRG Vorläufige Bewilligungsentscheidung (vom 25.07.2015)
... (2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche ...
§ 90h IRG Gerichtliche Entscheidung (vom 25.07.2015)
... sind und die Staatsanwaltschaft 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder 2. ihr Ermessen, ... fehlerfrei ausgeübt hat oder 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht ... ist und die Staatsanwaltschaft a) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder b) ihr Ermessen, ... fehlerfrei ausgeübt hat oder b) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung ... oder 2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. (7) In seiner ...
§ 90k IRG Überwachung der verurteilten Person (vom 25.07.2015)
... 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft das Gericht zusätzlich zu der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... Zulässigkeitsvoraussetzungen § 90d Unterlagen § 90e Bewilligungshindernisse § 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung ... Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben. § 90e Bewilligungshindernisse (1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen ... (2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche ... sind und die Staatsanwaltschaft 1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder 2. ihr Ermessen, ... fehlerfrei ausgeübt hat oder 2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht ... ist und die Staatsanwaltschaft a) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder b) ihr Ermessen, ... ausgeübt hat oder b) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung ... oder 2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. (7) In seiner Entscheidung ... 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft das Gericht zusätzlich zu der ...
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