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§ 91
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§ 91 - Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005
BGBl. I S. 3394
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2121-51-1-2
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
96 weitere Fassungen
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wird in 721 Vorschriften zitiert
Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden
§ 90
←
→
§ 92
§ 91 Weitergehende Haftung
§ 91 wird in
1 Vorschrift zitiert
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein nach §
84
Ersatzpflichtiger im weiteren Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
§ 90
←
→
§ 92
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Zitierungen von
§ 91 AMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 AMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 124 AMG
... §§ 84
bis
94a sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ...
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