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§ 91 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 91 Ziel der Nachprüfung



Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind

1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder

2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.



 

Zitierungen von § 91 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 13 ATA-OTA-APrV (zu § 105 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Nachprüfung
... Geburtsort hat am __________________________ die staatliche Nachprüfung nach den §§ 91 ff. der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und ...