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§ 91 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 91 Verordnungsermächtigung
§ 91 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
- als Straftat nach § 87 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- 2.
- als Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 4 geahndet werden können.
Zitierungen von § 91 TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87 TAMG Strafvorschriften
... die inhaltlich einem in Absatz 1 bezeichneten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (3) Der ...
§ 89 TAMG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024)
... einem in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (5) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/91_TAMG.htm