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§ 91 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 91 Protokollierung
§ 91 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
- 1.
- den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
- 2.
- eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
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Zitierungen von § 91 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 28.12.2022)
... §§ 27 und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt. (4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person ...
§ 21 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 28.12.2022)
... der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet entsprechende Anwendung. (6) Das Zollkriminalamt kann unter den ...
§ 108 ZFdG Übergangsvorschrift
... bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes. (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen ...
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