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§ 91 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 91 Protokollierung



(1) 1Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle

1.
den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und

2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

2Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.

(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

 
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Zitierungen von § 91 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ZFdG Zollfahndungsinformationssystem (vom 28.12.2022)
... §§ 27 und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt. (4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person ...
§ 21 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 28.12.2022)
... der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet entsprechende Anwendung. (6) Das Zollkriminalamt kann unter den ...
§ 108 ZFdG Übergangsvorschrift
... bereits zuvor eine Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes. (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanordnungen ...