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Artikel 91 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 91 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 91 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 KWG § 7, § 8, § 9, § 10, § 14, § 24c, § 25i, § 56, § 64h

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

2.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Vorbehaltlich der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

bb)
In Satz 7 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „ist das Bundesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit

1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematischstatistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,

2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma erforderlich sind und

3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt."

b)
In Satz 3 werden die Wörter „erhoben und verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

c)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
In Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „beim Betroffenen" durch die Wörter „bei der betroffenen Person" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 12 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

6.
§ 24c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „eine Datei zu führen, in der" durch die Wörter „ein Dateisystem zu führen, in dem" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" und die Wörter „des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

7.
In § 25i Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

8.
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1 oder § 25i Absatz 3 Satz 1 ein Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,".

b)
Nummer 11e wird aufgehoben.

9.
In § 64h Absatz 5 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 91 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 91 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 2 GwRLÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...