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§ 91b - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit
(1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht zulässig,
- 1.
- wenn sie im Gesetz besonders bezeichnete Straftaten oder Straftaten von einer bestimmten Erheblichkeit voraussetzt und die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat diese Voraussetzung auch bei gegebenenfalls sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nicht erfüllt oder
- 2.
- soweit
- a)
- Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, insbesondere nach den §§ 52, 53 oder 55 der Strafprozessordnung, oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften entgegenstehen oder
- b)
- eine der in § 77 Absatz 2 genannten Vorschriften oder die §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingreifen.
(2) Ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten ist auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(3) § 73 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig ist, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Erledigung des Ersuchens mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre.
(4) § 66 Absatz 2 Nummer 1 und § 67 Absatz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates einer der in Anhang D der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(5) 1Ist die Leistung der Rechtshilfe nicht zulässig, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Die Unterrichtung erfolgt in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 31 m.W.v. 22. Mai 2017
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Frühere Fassungen von § 91b IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2017 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91b IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91b IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91c IRG Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe (vom 22.05.2017)
... (2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden nach § 59 ... dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist. (4) § 91b Absatz 5 gilt ...
§ 91e IRG Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung (vom 22.05.2017)
... den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt ...
§ 91f IRG Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen (vom 22.05.2017)
... Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere ... mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... 2 Europäische Ermittlungsanordnung § 91a Grundsatz § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit § 91c Ergänzende ... Maßgabe der Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung gestellt wurde. § 91b Voraussetzungen der Zulässigkeit (1) Die Leistung der Rechtshilfe ist nicht ... (2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden nach § 59 ... die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist. (4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend. § 91d Unterlagen (1) Die Leistung der Rechtshilfe ... für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 91f Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen ... ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Gibt es im Fall von Absatz 2 keine andere ... mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten. § 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 91g Fristen (1) Über die Bewilligung der ...
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