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§ 91e - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung
(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
- 1.
- durch die Bewilligung würden wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt, Informationsquellen gefährdet oder eine Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeit erforderlich,
- 2.
- die verfolgte Person wurde wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt und im Fall der Verurteilung ist die Sanktion bereits vollstreckt worden, wird gerade vollstreckt oder kann nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden,
- 3.
- die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
- a)
- wurde außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitgliedstaates und ganz oder teilweise im Inland oder in einem der in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrsmittel begangen und
- b)
- ist nach deutschem Recht weder als Straftat mit Strafe noch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt,
- 4.
- bei Ersuchen um eine vorübergehende Überstellung von Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat für ein dort anhängiges Verfahren gemäß § 63 stimmt die inhaftierte Person nicht zu,
- 5.
- bei Ersuchen um den Einsatz von verdeckten Ermittlern kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat keine Einigung über die Dauer des Einsatzes, dessen genaue Voraussetzungen oder die Rechtsstellung der Ermittler erzielt werden.
(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
- 1.
- sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
- 2.
- die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
(4) 1Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. 3§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 5. Januar 2017 BGBl. I S. 31 m.W.v. 22. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 91e IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.05.2017 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 05.01.2017 BGBl. I S. 31 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91e IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91e IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91g IRG Fristen (vom 22.05.2017)
... des Ersuchens entschieden werden. (2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen ...
§ 91i IRG Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln (vom 22.05.2017)
... 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ... nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 31
Artikel 1 4. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... für besondere Formen der Rechtshilfe § 91d Unterlagen § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung § 91f ... soll in einer Form erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. § 91e Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung (1) Die Bewilligung der ... des Ersuchens entschieden werden. (2) Wenn kein Grund für einen Aufschub nach § 91e Absatz 2 vorliegt oder die Beweismittel, um die ersucht wird, sich nicht bereits im behördlichen ... 1 Satz 2 gestellt, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag auch Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ... nach § 91e Absatz 3 und nach § 91f Absatz 1 und 2. Wenn Entscheidungen nach § 91e Absatz 3 ermessensfehlerhaft sind, stellt das Gericht dies fest, hebt die Entscheidungen insoweit auf und ...
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