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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 92 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 92 Ladungen
§ 92 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige sind oder als Vertrauenspersonen in der Hauptverhandlung angehört werden. 2Bei der Bekanntgabe des Termins ist der Soldatin oder dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. 3Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten sowie andere Personen werden unmittelbar geladen.
Zitierungen von § 92 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 141 WDO Umfang der Kostenpflicht
... erhoben werden, 2. Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der ...
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