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§ 92a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 92a Pflegeheimvergleich
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel,
- 1.
- die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel),
- 2.
- die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie
- 3.
- die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3)
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:
- 1.
- die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen,
- 2.
- die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen,
- 3.
- die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung.
(3) 1Zur Ermittlung der Vergleichsdaten ist vorrangig auf die verfügbaren Daten aus den Versorgungsverträgen sowie den Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen über
- 1.
- die Versorgungsstrukturen einschließlich der personellen und sächlichen Ausstattung,
- 2.
- die Leistungen, Pflegesätze und sonstigen Entgelte der Pflegeheime
(4) 1Durch die Verordnung nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die Vergleichsdaten
- 1.
- den zuständigen Landesbehörden,
- 2.
- den Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land,
- 3.
- den Landesverbänden der Pflegekassen,
- 4.
- dem Medizinischen Dienst,
- 5.
- dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land sowie
- 6.
- den nach Landesrecht zuständigen Trägern der Sozialhilfe
(5) 1Vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Bundesebene anzuhören. 2Im Rahmen der Anhörung können diese auch Vorschläge für eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder für einzelne Regelungen einer solchen Rechtsverordnung vorlegen.
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen sind berechtigt, jährlich Verzeichnisse der Pflegeheime mit den im Pflegeheimvergleich ermittelten Leistungs-, Belegungs- und Vergütungsdaten zu veröffentlichen.
(7) Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung oder der Erteilung von Auskünften zu anonymisieren.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen länderbezogenen Vergleich über die zugelassenen Pflegedienste (Pflegedienstvergleich) in entsprechender Anwendung der vorstehenden Absätze anzuordnen.
Text in der Fassung des Artikels 10 MDK-Reformgesetz G. v. 14. Dezember 2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 92a SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 10 MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 8 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell | vor 01.07.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92a SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 8 GKV-WSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 43b Finanzierungszuständigkeit" gestrichen. c) Nach § 92a werden folgende Angaben eingefügt: „Fünfter Abschnitt Beteiligung der ... der sozialen Pflegeversicherung unterliegen." 39. § 92a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „den ... oder die Landesverbände der Pflegekassen" ersetzt. 40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt: „Fünfter Abschnitt Beteiligung der ...
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 10 MDK-RG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Bund der Krankenkassen" durch das Wort „Bund" ersetzt. 17. In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 , § 94 Absatz 2 Satz 2 und § 112 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der ...
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 1 PfWG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen." 55. § 92a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
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