(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2.
- Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3.
- gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4.
- die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5.
- die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden.
3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424