§ 93 Einstellung der Vollstreckung
(1) 1Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2.
- Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3.
- gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4.
- die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5.
- die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
2In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden.
3Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenInternationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
§ 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (vom 31.10.2024) ... der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ( § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet; 13. die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
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