§ 93 Leistungen zum Lebensunterhalt
(1)
1Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt.
2Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten.
3Die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels sowie
§ 145 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches gelten entsprechend unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen.
4Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen nach dem
Achten Buch erforderlich, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach
§ 39 des Achten Buches erbringt.
(3)
1Ansprüche nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch vor.
2Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1.
(4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
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interne Verweise§ 92 SGB XIV Anspruch und Umfang (vom 01.01.2024) ... (4) Besondere Leistungen im Einzelfall sind: 1. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 , 2. die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach § 94, 3. ...
Zitat in folgenden NormenBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
§ 55 SGB V Leistungsanspruch (vom 01.01.2025) ... Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches , Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung, Leistungen zur Sicherung des ...
§ 62 SGB V Belastungsgrenze (vom 01.01.2025) ... und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch oder die Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten, 2. bei ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 01.06.2024) ... Buches entsprechend. (4a) Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches zuerkannt worden sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 7 WoGG Ausschluss vom Wohngeld (vom 01.01.2024) ... Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) vermieden oder beseitigt werden kann und a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 ... 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch ... 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Bemessung der Unterhaltsbeihilfe ist § 93 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in Fällen des Verbleibs in der eigenen ... „(7) § 26 des Zwölften Buches gilt entsprechend." 16. Dem § 93 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Der Anspruch auf Leistungen zum ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 32 SozERG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 09.06.2021) ... dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches " ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" ... dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches " ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" ...
Artikel 55 SozERG Änderung des Wohngeldgesetzes (vom 23.05.2020) ... die Wörter „§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) (aufgehoben) 3. Nach § 44 wird folgender § 45 ...
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Artikel 8 SteFeG Folgeänderungen ... die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt. (2) In § 93 Absatz 1 Satz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. ...
Wohngeld-CO2-Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG)
G. v. 15.05.2020 BGBl. I S. 1015
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