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§ 93 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 93 Verteidigung



(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.

(2) 1Hat die Soldatin oder der Soldat noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger gewählt, so muss ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger bestellen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geboten erscheint. 2In jedem Fall ist eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Soldatin oder der Soldat

1.
verhandlungsunfähig ist,

2.
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder

3.
noch nicht 18 Jahre alt ist.

(3) 1Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kann sein

1.
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,

2.
eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder

3.
eine Soldatin oder ein Soldat.

2Als Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur eine Person zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat.

(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.

(5) 1Es sind ermächtigt, für die Soldatin oder für den Soldaten Zustellungen und sonstige Mitteilungen, nicht aber Ladungen in Empfang zu nehmen:

1.
die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,

2.
mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.

2Für den Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch die Verteidigerin oder den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(6) 1Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. 2Wird eine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

 
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Zitierungen von § 93 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 WDO Zustellung der Anschuldigungsschrift
... sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, ...
§ 116 WDO Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
... 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. Widerspricht ...