§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
(3)
1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (
§§ 65,
66).
2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig
- 1.
- dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
- 2.
- bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
- 3.
- einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Frühere Fassungen von § 94 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenDeutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;". 36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben. 37. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend." c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen". 35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts ... in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der ...
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 1 RASvStG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... „in" die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und" eingefügt. 38a. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder des Anwaltsgerichts ... für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/94_BRAO.htm