(2)
1Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
2Verweise auf die durch Artikel 29 der
Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.