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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026
Artikel 94 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)
ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
Artikel 94 Verfahrensrechte der Wirtschaftsakteure des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck
Artikel 94 wird in 2 Vorschriften zitiert
Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.
Zitierungen von Artikel 94 Verordnung über künstliche Intelligenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 94 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KI-VO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 88 KI-VO Durchsetzung der Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
... Die Kommission verfügt unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien nach Artikel 94 über ausschließliche Befugnisse zur Beaufsichtigung und Durchsetzung von Kapitel V. ...
Artikel 90 KI-VO Warnungen des wissenschaftlichen Gremiums vor systemischen Risiken
... unterrichtet das KI-Gremium über jede Maßnahme gemäß den Artikeln 91 bis 94 . (3) Eine qualifizierte Warnung ist hinreichend zu begründen und enthält ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/94_KI-VO.htm