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§ 94 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
§ 94 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf, nur an Personen abgegeben werden, die die erforderliche Genehmigung besitzen.
(2) 1Bei der Abgabe umschlossener radioaktiver Stoffe zur weiteren Verwendung hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass dem Erwerber nach Satz 2 bescheinigt wird, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist. 2Die Bescheinigung muss die die Prüfung ausführende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prüfung enthalten.
(3) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen nur abgegeben werden, wenn ihnen eine Dokumentation des Herstellers beigefügt ist, die Folgendes enthält:
- 1.
- die Identifizierungsnummer,
- 2.
- Angaben über die Art und die Aktivität der Strahlenquelle und
- 3.
- Fotografien oder technische Zeichnungen
- a)
- des Typs der Strahlenquelle,
- b)
- eines typischen Schutzbehälters oder Aufbewahrungsbehältnisses und
- c)
- eines geeigneten Transportbehälters.
(4) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass hochradioaktive Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll, nach Beendigung des Gebrauchs
- 1.
- an den Hersteller, den Verbringer oder einen anderen Genehmigungsinhaber abgegeben werden oder
- 2.
- als radioaktiver Abfall abgeliefert oder zwischengelagert werden.
(5) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe, die zur Beförderung oder Weiterbeförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen unbeschadet des § 4 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung abgegeben werden, durch Personen befördert werden, die nach § 4 des Atomgesetzes oder nach den §§ 27 oder 28 des Strahlenschutzgesetzes zur Beförderung berechtigt sind. 2Der Strahlenschutzverantwortliche hat ferner dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Stoffe bei der Übergabe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften verpackt sind. 3Fehlen solche Rechtsvorschriften, sind die radioaktiven Stoffe gemäß den Anforderungen zu verpacken, die sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für den beabsichtigten Verkehrsträger ergeben. 4Zur Weiterbeförderung dürfen die Stoffe nicht abgegeben werden, wenn die Verpackung offensichtlich beschädigt oder undicht ist.
(6) 1Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen, dass diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben werden. 2Bis zu der Übergabe hat er für den erforderlichen Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter zu sorgen. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern der erforderliche Schutz gegen Abhandenkommen, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.
Zitierungen von § 94 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 StrlSchV Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung (vom 16.01.2024)
... Nummer 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2 aufweisen oder 3. ihnen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 beigefügt ist. (2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive Stoffe nicht ... 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2 aufweisen oder c) denen keine Dokumentation nach § 94 Absatz 3 beigefügt ist, oder 2. sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz ...
§ 15 StrlSchV Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
... 1 und § 92 Absatz 1 Satz 2 aufweisen und 2. die schriftlichen Unterlagen nach § 94 Absatz 3 beigefügt sind. (2) Die Genehmigung für eine ...
§ 57 StrlSchV Kontamination und Dekontamination
... Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. (3) Werden die Werte der Oberflächenkontamination nach ...
§ 58 StrlSchV Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
... Güter nach § 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördert oder nach § 94 abgegeben werden. Die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich ...
§ 85 StrlSchV Buchführung und Mitteilung (vom 16.01.2024)
... dass der Mitteilung über den Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe die Bescheinigung nach § 94 Absatz 2 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 5 ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... dafür sorgt, dass ein dort genanntes Messgerät verwendet wird, 40. entgegen § 94 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Stoff an eine dort genannte Person abgegeben ... dass ein dort genannter Stoff an eine dort genannte Person abgegeben wird, 41. entgegen § 94 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird, 42. entgegen § ... 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird, 42. entgegen § 94 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Strahlenquelle nur abgegeben wird, wenn eine Dokumentation ... nur abgegeben wird, wenn eine Dokumentation beigefügt ist, 43. entgegen § 94 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Strahlenquelle abgegeben oder als radioaktiver ...
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