(1)
1Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der
Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht.
2An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.
3Der Siebzehnte Titel des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der
Zivilprozessordnung die
Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.