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§ 95 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust



(1) 1Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. 2Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt

1.
Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist;

2.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;

3.
Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat;

4.
wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;

5.
wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind;

6.
Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen;

7.
Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.

(3) 1Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. 2Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.

(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.

 
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Zitierungen von § 95 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BauGB Entschädigung und Verfahren
... des Grundstücks oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3  ...
§ 96 BauGB Entschädigung für andere Vermögensnachteile
... die Enteignung erforderlich werdenden Umzug. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3  ...
§ 100 BauGB Entschädigung in Land
... vorliegen. (5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
§ 9e AtG Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung (vom 27.12.2010)
... die Enteignung und die Entschädigung gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteignung von ...

Gesetz über den Bau der "Südumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 SüdumfStG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... gilt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs. (4) Für das gerichtliche Verfahren zur ...

Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)
G. v. 02.03.1994 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 470 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 3 BABWismarG Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung, gerichtliches Verfahren (vom 25.04.2006)
... gilt. (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs. (4) Für das gerichtliche Verfahren zur ...

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
§ 8 FlugLärmG Entschädigung bei Bauverboten (vom 07.06.2007)
... Nutzung gemacht hat. (2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ...

Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz
G. v. 16.12.1991 BGBl. I S. 2174; zuletzt geändert durch Artikel 464 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 VerkPBG Enteignungsentschädigung, Enteignungsverfahren, gerichtliches Verfahren
... Regelungen bestehen. Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. (2) ...

Wasserverbandsgesetz (WVG)
G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
§ 42 WVG Entschädigung
... die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Hierfür gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Für die Enteignung und die Entschädigung gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteignung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertermittlungsverordnung (WertV)
V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
§ 29 WertV Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile bei der Wertermittlung
... oder bei freihändigem Erwerb zur Vermeidung einer Enteignung neben dem Rechtsverlust (§ 95 des Baugesetzbuchs) auch die Höhe der Entschädigung für andere ...