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§ 95 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 95 Antragsfrist
(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.
(2) 1Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. 2Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. 3Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.
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