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§ 95 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 95 Vorermittlungen



(1) 1Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde die Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Aufnahme von Vorermittlungen ersuchen. 2Werden der Wehrdisziplinaranwaltschaft Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen, so nimmt sie unbeschadet des Satzes 1 Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

(2) 1Für die Vorermittlungen gilt § 100 entsprechend. 2Der Soldatin oder dem Soldaten ist die Aufnahme von Vorermittlungen und das Dienstvergehen, dessen sie oder er verdächtigt wird, schriftlich mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. 3Die Mitteilung ist zuzustellen.

(3) 1Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben. 2Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. 3Darf im Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten handelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen fest. 4Dies gilt auch dann, wenn die oder der Disziplinarvorgesetzte zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. 5Die Entscheidung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. 6In allen übrigen Fällen bleibt die oder der Disziplinarvorgesetzte für die disziplinare Erledigung zuständig.

(4) 1Die Soldatin oder der Soldat kann gegen die Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. 2§ 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. 4Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende Äußerungen angebracht waren. 5Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.

 
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Zitierungen von § 95 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 WDO Beschleunigungsgebot, Fristen
... innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass ...
§ 35 WDO Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
... dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern. (4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben ...
§ 98 WDO Antrag auf Einleitung des Verfahrens
... ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 95 Absatz 4 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § ...
§ 101 WDO Einstellung
... ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt ...
§ 143 WDO Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
... Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4 , § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 ...
§ 144 WDO Notwendige Auslagen
... Verteidigerin oder eines sonstigen Verteidigers. (9) Für die Vorermittlungen nach § 95 , die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, ... (9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4 , § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 ...
§ 145 WDO Entscheidung über die Kosten
...  (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen nach § 95 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche ...
§ 151 WDO Übergangsvorschriften
... vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (5) § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem ... denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind. (6) § 95 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem ...