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§ 96 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 96 Zuerkennung
§ 96 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Förderhilfen werden in den ersten fünf Monaten eines Kalenderjahres dem Hersteller des Referenzfilms durch Bescheid zuerkannt, wenn er bis zum Ablauf des 1. März des gleichen Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen hat.
(2) 1Der Bescheid über die Zuerkennung der Förderhilfen ist mit Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, dass der neue Film den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 sowie im Falle der Verwendung der Förderhilfen für einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. 2Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach Satz 1 bis zur Auszahlung der Förderhilfe nachholen.
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Zitierungen von § 96 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 97 FFG Verwendungsmöglichkeiten
... auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der ... gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des ...
§ 99 FFG Auszahlung
... sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen sowie die Erfüllung der nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nachweist. Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ...
§ 101 FFG Aufhebung von Förderbescheiden
... dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die nach § 96 Absatz 1 zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit ... unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. die nach § 96 Absatz 2 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder 5. Auszahlungshindernisse nach ...
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