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§ 96 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 96 Verwendung
§ 96 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Hersteller hat die Förderhilfe bis spätestens zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erlass des Zuerkennungsbescheids in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme oder neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass Förderhilfen für Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.
(3) 1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 84 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 82 Absatz 2 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Zitierungen von § 96 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99, 5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... verbürgt ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen ...
§ 98 FFG Schlussprüfung (vom 01.01.2022)
... (2) Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 96 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der ...
§ 99 FFG Rückzahlung
... wenn 1. diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht ...
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