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§ 96 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
§ 96 wird in 1 Vorschrift zitiert
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
Zitierungen von § 96 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 92 SGB XIV Anspruch und Umfang (vom 01.01.2024)
... des Haushalts nach § 95 sowie 4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96 . (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als Darlehen erbracht werden, wenn ...
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