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§ 96 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 96 Einleitungsverfügung



(1) 1Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. 2Der Soldatin oder dem Soldaten ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sofern sie oder er nicht bereits zu dem Sachverhalt, der der Einleitung zu Grunde liegt, vernommen worden ist. 3Die Einleitung wird mit der Zustellung der Verfügung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam.

(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese die disziplinare Erledigung nicht der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.

(3) 1Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. 2Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

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Zitierungen von § 96 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 WDO Einleitungsbehörden
... der Verteidigung oder die von ihr oder ihm bestimmte Dienststelle. § 96 Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Die Bundesministerin der Verteidigung oder der ...