(1) Der Vorsitzende eines Ausschusses ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des Zeitplans zur Beratung über einen Antrag gemäß §
4 Abs. 1 oder §
7 Abs. 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes verpflichtet, wenn es eine Fraktion im Ausschuss oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses verlangt und die Genehmigung des Präsidenten erteilt worden ist.
(2)
1Ein Verlangen auf Befassung des Bundestages gemäß §
4 Abs. 1 Satz 4 oder §
7 Abs. 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes muss binnen sieben Tagen seit der Verteilung der Drucksache beim Präsidenten eingehen.
2Nach Eingang des Verlangens unterrichtet der Präsident die Fraktionen und die Bundesregierung hierüber unverzüglich.
(3)
1Unterrichtet die Bundesregierung den Bundestag gemäß §
6 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes durch einen schriftlichen Bericht, wird dieser als Drucksache verteilt.
2Das Gleiche gilt für sonstige schriftliche Unterrichtungen des Bundestages.
3In Fällen des §
5 Abs. 1 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes werden gemäß Absatz 2 grundsätzlich die Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses außerhalb einer Ausschusssitzung unterrichtet.
4Hat der Bundestag einem Antrag gemäß §
5 Abs. 3 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes zugestimmt, gelten für weitere Unterrichtungen die allgemeinen Regelungen.