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§ 96d - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 96d Rechtsbehelf
(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen G. v. 23. November 2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 19. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 96d IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.12.2020 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 96d IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96d IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474; zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 6. IRGÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... und Verfahren für eingehende Ersuchen § 96c Vollstreckung § 96d Rechtsbehelf § 96e Ausgehende Ersuchen". f) Die Angabe zum ... richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. § 96d Rechtsbehelf (1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der ...
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